pixelio Urteil: fehlende Urhebervermerke abmahnbar

pixelio Urteil: fehlende Urhebervermerke abmahnbar

Die Bilder der Plattform pixelio.de sind an sich sehr beliebt doch kann die Nutzung der meist kostenlosen Bilder schnell ein sehr teurer Spass werden. So auch geschehen bei einem Nutzer, den wir aus rechtlichen Gründen nicht namentlich erwähnen möchten. Dieser hatte die Kennzeichnung seiner BIlder bei der Nutzung auf einer Webseite als nicht ausreichend angesehen und dagegen geklagt. Das LG Köln teilte offenbar diese Meinung (Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13), das Bild muss also mit einem (eigenen) Urhebervermerk gekennzeichnet sein. Andernfalls liegt ein abmahnwürdiger Verstoss gegen § 13 UrG und gegen die Pixelio-Lizenzbedingungen vor.

Abmahntrend: Fotografien aus Bilddatenbanken

Abmahnungen von Fotografen scheinen seit 2013 zunehmend im Trend liegen und haben beispielsweise der Berliner Kanzlei PixelLaw und diversen Fotografen einen “Ruf” verschafft. Hier wurden bislang die Nutzung von Fotos aus Stockarchiven wegen fehlender Urheberkennzeichnung abgemahnt. Köln ist bekannt für seine Entscheidungen zu Gunsten von Rechteinhabern und hat uns selbst schon enormen Ärger eingebracht. Damals ging es um die Nutzung von journalistischen Werken eines Herrn Kai A., seines Zeichens freier Wirtschaftsjournalist. Dieser Anschein hat sich auch hier zunächst bestätigt, als das LG Köln mit seiner Entscheidung die Urheberkennzeichnung als nicht ausreichend befand und daraufhin die begehrte einstweilige Verfügung erlassen hatte. Die Rechtsmittel der Kanzlei Plutte war leider nicht ausreichend, das Urteil wurde in der Hauptsache durch das LG Köln bestätigt. Ebenso war es nicht zu ändern, dass der Streitwert des Verfahrens auf 6.000 EUR beziffert wurde. Mehr Hintergründe zu diesem Verfahren finden Sie in diesem Blogeintrag der Kanzlei Plutte.

Zum Verständnis sei gesagt, dass es dabei um die urheberrechtliche Kennzeichnung bei der Alleinstellung des Bildes geht. Beispielsweise wenn sie über die Google Bildersuche auf das Bild stossen oder sie mit einem Rechtsklick auf das Bild dieses in einem neuen Tab alleine anzeigen. In diesen Konstellationen sind die normalen Bildbeschreibungen nicht mehr zu lesen, genau das wurde durch die Fotografen beanstandet.

Interessante Argumentation der Klägerseite

Fast schon “lustig” finde ich dagegen die Argumentation des Rechtsanwaltes des klagenden Fotografen zu diesem Urteil, bei denen der Protest offenbar arg auf Unverständnis stößt. Sicherlich kann man sachlicher argumentieren als “LG Köln hat das Internet kaputt gemacht” dennoch scheint man hier die juristische Sichtweise ohne den notwendigen technischen Sachverstand darzulegen. Damit möchte ich der Kanzlei selbstverständlich nicht zu nahe treten! Besonders amüsant erscheint mir daher dieses Argument: (Zitat: RA Rodenberg – LG Köln fordert Urhebervermerk auf Bildern)

2.
Durch das Urteil des LG Köln werden Nutzer von Pixelio auch weder unangemessen benachteiligt, noch vor unlösbare Aufgaben gestellt:

a)
Jeder Webmaster hat die Möglichkeit bei der Nutzung eines urheberrechtlich geschützen Bildes eine sogenannte Rechtsklicksperre einzurichten.

Diese verhindert zumindest, dass das Bild durch wenige Klicks auf einer separaten “Seite” geöffnet werden kann. Zwar kann dieser Schutz relativ leicht umgangen werden. Trotzdem weiß der Betrachter sofort, dass das Bild geschützt ist und eine Vollbildanzeige keine vom Webseitenbetreiber gebilligte Darstellungsform ist. Eines Urhebervermerks bedarf es in diesen Fällen nicht, weil es in den Nutzungsbedingungen von Pixelio auch noch heißt:

“Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise …” den Urheber zu nennen.

Urhebervermerke auf Internetseiten, die erst durch Umgehung eines Schutzes erreicht werden können, sind aber nicht “üblich”.

 

Sicherlich gibt es genügend technische Möglichkeiten. Mir scheint nur, dass mittelfristig das gleiche Problem wie bei der W-LAN Haftung entsteht. Im Tenor der Entscheidungen ist davon die Rede, dass alle zumutbaren, technischen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um einen Missbrauch auszuschließen. Scheinbar wird vom 14 jährigen Schüler bis zur 70 jährigen Seniorin damit jedem zugemutet, die technische Kenntnis wie selbstverständlich zu haben, Bilder nach den Vorstellungen eines einzelnen Anwaltes auf der privaten, zum Spaß eingerichteten Webseite einzusetzen. Das kann es doch nicht sein!

Fazit:

Wir nutzen selbst auf unseren eigenen Webseiten zahlreiche Bilder von pixelio.de und werden diese nun ausführlich auf deren Kennzeichnung prüfen. Wir empfehlen daher auch allen anderen Usern, dies bei Ihren Seiten auch zu tun. Gerne übernehmen wir dies im Rahmen einer technischen Unterstützung. Bitte beachten Sie aber, dass wir hinsichtlich der rechtskonformen Nutzung keine Rechtsberatung durchführen dürfen!

Sollten sie sich für mehr Details zu diesem Thema interessieren, haben wir hier noch ein paar Links dazu:

  1. RA Roland Rodenberg – LG Köln fordert Urhebervermerk auf Bildern
  2. RA Plutte: LG Köln – pixelio Bilder müssen Urhebervermerk in Bild-URL aufführen
  3. Berufung gegen Pixelio Urteil des LG Köln
  4. Urteil LG Köln v. 30.01.2014, Az. 14 O 427/13
  5. OLG Köln hebt pixelio Urteil auf

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