Vorsichtig Kameraüberwachung – darauf sollten Sie unbedingt achten

Überall, wenn Kameraüberwachung im Einsatz sind, fallen gerade im öffentlichen Raum oder auch in Kaufhäusern entsprechende Hinweisschilder auf. Diese sind rechtlich vorgeschrieben, da insbesondere der Einsatz von Videoüberwachung nicht willkürlich stattfinden darf, sondern gewissen rechtlichen Einschränkungen und Vorgaben unterliegt. Die wichtigsten rechtlichen Komponenten sind hierbei der Datenschutz und das Persönlichkeitsrecht.
Es gibt absolute Tabubereiche, in denen das Erstellen von Bildaufzeichnungen verboten ist und strafrechtlich geahndet wird. Das ist immer dann der Fall, wenn das Persönlichkeitsrecht betroffen ist, z.B. im Freibad, im Bereich von Umkleidekabinen usw. Die andere, aktuell sehr heftig diskutierte Frage ist der Datenschutz, der in Zeiten von Handykameras, öffentlicher Überwachungsszenarien zum Schutz vor terroristischen Anschlägen, Vandalismus und mutwilliger Körperverletzungen, oftmals vernachlässigt wird. Dabei geht es um Fragen, ob das erzeugte Bild- und Videomaterial gespeichert werden darf, für welchen Zeitraum, wie und wo die Daten aufbewahrt werden und natürlich wer Zugriff auf diese Daten bekommt. Wessen Interesse ist höher zu bewerten? Wenn wir den Einzelhandel nehmen, steht das Recht jedes einzelnen Kunden an seiner Persönlichkeit dem des Einzelhandels am Eigentum und der Diebstahl-Prävention gegenüber. Während wir mit dem Betreten des Supermarktes oder des Kaufhauses der Überwachung und Aufzeichnung bereits zustimmen, kann das am Arbeitsplatz oder bei einer öffentlichen Veranstaltung ganz anders aussehen.
Wir haben für sie die unserer Meinung nach 5 wichtigsten Hinweise, Regeln und Tipps zusammen gefasst:
- Überwachen Sie Kameras im öffentlichen Bereich, muss dies durch sichtbar angebrachte Hinweisschilder deutlich gemacht werden. Die Bilder dürfen hierbei aus Gründen des Datenschutzes nicht länger als 24 Stunden gespeichert werden. Ausnahme sind besondere Vorkommnisse, z.B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen oder andere Straftaten, welche straf- und / oder zivilrechtlich zur Verfolgung gebracht werden wollen.
- Sind sie Arbeitgeber und wollen Ihr Gelände / Ihr Firmengebäude überwachen, um die Sicherheit insgesamt zu erhöhen, müssen sie ebenfalls Ihre Mitarbeiter hierüber informieren und sichtbar angebrachte Warn- und Hinweisschilder anbringen. Für die Speicherung der Daten gelten die gleichen Bestimmungen wie im öffentlichen Raum. Je nach Anzahl der Mitarbeiter müssen der Betriebsrat darüber informiert werden und dem zustimmen. Gleichzeitig muss der Datenschutzbeauftragte informiert werden und ebenfalls der Umsetzung unter seinen Aspekten zustimmen. Darüber hinaus ist zu empfehlen, eine Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsführung und den Arbeitnehmer-Vertretern zu schließen, welche den Zugriff und den Umfang der gespeicherten Bilder regelt.
- Tabu für die Videoüberwachung sind “persönliche Bereiche”, wie beispielsweise Aufenthaltsräume, der Arbeitsplatz selbst, Umkleideräume und Nassbereiche (Toiletten). Diese sind durch das Persönlichkeitsrecht geschützt und sie würden sich strafbar machen, würden sie diesen Bereich überwachen.
- Eine Videoüberwachung im Arbeitsumfeld darf dabei ausschließlich zur Prävention eingesetzt werden gegen Vandalismus, Diebstahl und dergleichen. Keinesfalls darf damit die Leistung, Leistungsfähigkeit und Produktivität der Mitarbeiter gefilmt und ermittelt werden. Auch hier bewegen sie sich strafrechtlich auf ganz dünnem Eis.
- Hinsichtlich der Sicherheit der Videoüberwachungstechnik selbst empfehlen sich weitere Maßnahmen bei der Umsetzung. Neben einem physikalisch getrennten IP Netzwerk sollten Zugriff auf Hardware, Steuerung und gespeichertes Bildmaterial entsprechend geregelt werden. Ein Mitarbeiter in der Verwaltung hat keine Notwendigkeit, auf die gespeicherten Bilder zuzugreifen, genauso wie nicht jeder Mitarbeiter aus der eigenen IT Fachabteilung alleine die Konfiguration verändern sollte / darf.
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